Räum- und Streupflicht: wer muss wann streuen?
Die Räum- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Gemeinde, wird aber in nahezu allen Städten über die Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Als Eigentümer sind Sie damit dafür verantwortlich, dass der Gehweg vor Ihrem Haus bei Schnee und Eis begehbar ist. Wie breit, zu welchen Zeiten und mit welchem Mittel, das legt Ihre Gemeinde fest. Auf dieser Seite lesen Sie, welche Regeln nahezu überall gelten, wo die Grenzen liegen und was passiert, wenn Sie die Pflicht nicht erfüllen.
Wer ist verantwortlich: Eigentümer oder Mieter?
Verantwortlich ist zunächst der Grundstückseigentümer. Die Pflicht lässt sich auf Mieter übertragen, dafür muss sie aber ausdrücklich im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung stehen. Ein Aushang im Treppenhaus allein genügt nicht. Auch nach einer wirksamen Übertragung bleibt der Vermieter in der Kontrollpflicht: er muss stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird, und einschreiten, wenn nicht. Wer den Winterdienst an einen Dienstleister vergibt, kann die Kosten in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Zu welchen Uhrzeiten müssen Sie räumen?
Die Zeiten stehen in der Satzung und liegen fast überall in diesem Rahmen: an Werktagen von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 oder 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Schneit es innerhalb dieser Zeit weiter, müssen Sie mehrfach räumen und streuen, einmal am Morgen genügt nicht. Nach 20:00 Uhr endet die Pflicht, am nächsten Morgen beginnt sie erneut, und zwar rechtzeitig zum Beginn der Zeit und nicht erst danach. Praktisch heißt das: bei angekündigtem Nachtfrost räumen Sie am Abend und streuen vorbeugend, dann bildet sich über Nacht keine feste Eisschicht.
Wie breit muss geräumt werden?
Als Richtwert gilt eine Breite von einem bis eineinhalb Metern, sodass zwei Personen einander passieren können. Bei schmalen Gehwegen räumen Sie die gesamte Breite. Wichtig sind außerdem die Zugänge: der Weg zur Haustür, zu Mülltonnen, zum Briefkasten und, wo vorhanden, die Zuwegung zur Straße gehören dazu. Den Schnee schieben Sie an den Rand, nicht auf die Straße und nicht auf den Nachbargrundstückweg, und Sie halten Hydranten und Straßeneinläufe frei.
Was gilt bei Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit?
Diese Gründe entbinden Sie nicht. Sie müssen eine Vertretung organisieren, also einen Nachbarn, einen Angehörigen oder einen Winterdienst. Wer verreist und niemanden beauftragt, haftet für die Folgen genauso, als wäre er zu Hause gewesen. Auch Berufstätigkeit zählt nicht als Entschuldigung: die Pflicht gilt zu den Zeiten der Satzung, unabhängig von Ihren Arbeitszeiten.
Womit dürfen Sie streuen?
Hier scheiden sich die Wege. Die meisten Gemeinden verlangen abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand und untersagen Streusalz auf Gehwegen, mit Ausnahmen bei Eisregen und an Gefahrenstellen wie Treppen und starkem Gefälle. Sie erfüllen Ihre Pflicht also mit Streugut oder Auftaugranulat, und nur wo es erlaubt ist mit Streusalz. Die Regeln pro Bundesland stehen unter ist Streusalz verboten, der Vergleich der Mittel mit Temperaturgrenzen unter Streusalz-Alternativen.
Richtig streuen: die Reihenfolge
Erst räumen, dann streuen. Streugut auf einer Schneedecke wirkt nicht, denn es verschwindet darin. Verteilen Sie das Mittel gleichmäßig und sparsam, mit der Hand oder einem Streuwagen, und streuen Sie vorbeugend bevor sich Eis bildet. Nach jedem Neuschnee wiederholen Sie den Vorgang. Kehren Sie Splitt und Granulat nach dem Tauwetter zusammen, dann können Sie es im nächsten Winter erneut verwenden. Wo Salz erlaubt ist, genügen 20 bis 40 Gramm pro Quadratmeter, mehr wirkt nicht besser.
Was passiert, wenn Sie nicht räumen?
Zwei Dinge, und das zweite ist das teurere. Ein Verstoß gegen die Satzung kann ein Bußgeld nach sich ziehen, dessen Höhe die Gemeinde festlegt. Deutlich schwerer wiegt die Haftung: stürzt jemand auf Ihrem nicht geräumten Gehweg, haften Sie für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt das in der Regel ab, allerdings nur wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Umgekehrt gilt die Pflicht nicht unbegrenzt: bei anhaltendem Eisregen, wo Streuen nachweislich nichts bringt, entfällt sie zeitweise, und Passanten müssen sich im Winter selbst auf die Verhältnisse einstellen.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht
Wer muss den Gehweg räumen, Mieter oder Eigentümer?
Grundsätzlich der Eigentümer. Die Pflicht kann auf Mieter übertragen werden, muss dafür aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen. Der Vermieter bleibt kontrollpflichtig.
Ab wann muss morgens geräumt sein?
An Werktagen in der Regel ab 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Verbindlich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.
Bis wann gilt die Streupflicht abends?
Üblicherweise bis 20:00 Uhr. Danach endet sie und beginnt am nächsten Morgen erneut.
Muss ich bei Dauerschneefall mehrfach räumen?
Ja. Innerhalb der Streuzeiten müssen Sie so oft räumen und streuen, dass der Weg begehbar bleibt.
Ein bis eineinhalb Meter, sodass zwei Personen einander passieren können. Bei schmalen Wegen die gesamte Breite.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Wer die Räum- und Streupflicht hat und sie nicht erfüllt. Das kann der Eigentümer oder der Mieter sein, abhängig davon, was vertraglich geregelt ist.
Muss ich im Urlaub eine Vertretung organisieren?
Ja. Urlaub, Krankheit und Berufstätigkeit entbinden nicht von der Pflicht. Sie müssen selbst für Ersatz sorgen.